Compliance

Wie bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen auf dem Gebiet Compliance. Dabei liegt unser Fokus auf mittelständischen Unternehmen – deutschlandweit.

Unser Angebot reicht von der Optimierung einzelner Prozesse und Richtlinien über die Einführung eines ganzheitlichen Compliance Management Systems bis hin zur forensischen Untersuchung. Gerne geben wir Ihnen auch im Rahmen einer Schulung einen Überblick oder vertiefte Einblicke in das Thema Compliance – das gleiche Angebot gilt im Übrigen auch für Ihr Aufsichtsgremium. Schließlich stehen wir auch gerne zur Verfügung, im Wege der Auslagerung die Funktion des Compliance-Verantwortlichen in Ihrem Unternehmen wahrzunehmen.

Wichtig dabei: Wir schießen nicht über das Ziel hinaus, und wir spielen nicht mit Ihrer Angst. Denn Sie werden von Praktikern beraten, die neben der (selbstverständlichen) juristischen Expertise vor allem über eine umfangreiche Berufserfahrung auf dem Gebiet Compliance verfügen. Unser Anspruch ist es, Ihr Unternehmen, Sie als Entscheidungsträger und Ihre Mitarbeiter rechts- und zukunftssicher aufzustellen, ohne dass Ihr operatives Kerngeschäft unter als unliebsam empfundenen Regelungen leiden muss. Der Übergang vom unternehmerisch handelnden Juristen zum juristisch geschulten Unternehmer ist bei uns fließend. In dem Spannungsfeld zwischen persönlicher Haftung, Akzeptanz bei Kunden und Geschäftspartnern, Vertriebsvorgaben und drohenden Sanktionen finden wir die passende Lösung für Ihr Unternehmen.

Wichtige Entscheidungen zum Thema Compliance

OLG Thüringen vom 12.09.2009 (Az. 7 U 244/07):
  • „Der Geschäftsführer der GmbH verletzt seine Pflichten in einer Weise, die eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigt, wenn er kein Kontrollsystem zur Unterbindung von Scheinrechnungen eingerichtet hat.“
  • „Bei mehreren Geschäftsführern besteht eine wechselseitige Überwachungspflicht jedenfalls bei grundlegenden Pflichten wie der Buchführungspflicht.“
„Der Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, deren Alleingesellschafter die öffentliche Hand ist, verletzt seine Pflichten als Geschäftsführer grob, wenn er trotz gegenteiliger Vorgaben von Gesellschafter oder Aufsichtsrat Bauplanungsleistungen im Namen der Gesellschaft ohne vorherige Ausschreibung in Auftrag gibt, ohne den Gesellschafter oder den Aufsichtsrat darüber transparent, zutreffend und vollständig in Kenntnis zu setzen.“
„Es kann einen die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigenden Grund darstellen, wenn ein Vorstand privat unentgeltliche Dienstleistungen (hier: Verschaffung von Großkundenrabatten für Sanitärausstattung eines Bauvorhabens) eines Vertragspartners seiner Anstellungskörperschaft entgegennimmt.“
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